Praxis Ute Romatzki

Diplom-Psychologin

Psychologische Psychotherapeutin

Verhaltenstherapie

Psychologische

Psychotherapeutin

Kostenübernahme

Allgemeines

Sie können die Kosten für eine ambulante Psychotherapie selbst tragen, wenn Sie dies wünschen.
Grundsätzlich übernehmen jedoch alle Versicherungsträger die Kosten für eine ambulante Psychotherapie, wenn eine Problematik von Krankheitswert vorliegt. Das heißt, es muss bei Erwachsenen eine Diagnose nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD 10) aus dem Kapitel F20 bis F69 vorliegen (siehe Behandlungsspektrum).
Allerdings ist eine ambulante Psychotherapie eine sogenannte antragspflichtige Leistung.
Eine Psychotherapie muss beantragt und genehmigt werden. Die Versicherungsträger übernehmen die Kosten also erst ab dem Datum der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung. Sie erhalten eine Mitteilung von Ihrer Versicherung.
Die Psychotherapie (mit Ausnahme der probatorischen Sitzungen) beginnt daher erst, wenn Ihnen die Kosten­übernahme schriftlich vorliegt.
Für den Fall, dass Sie einen vorgezogenen Therapiebeginn wünschen und für den Fall, dass die Kosten ganz oder anteilig nicht durch Ihre Versicherung erstattet werden, sind die Kosten in vollem Umfang von Ihnen zu übernehmen.


Gesetzlich Krankenversicherte

Bei gesetzlich krankenversicherten Patient/innen erfolgt die Abrechnung der ambulanten Psychotherapie zu Lasten der ge­setzlichen Krankenkasse ausschließlich über die Kassenärztliche Vereinigung. Psychotherapie ist in der gesetzlichen Krankenversicherung genehmigungspflichtige Regelleistung. Gesetzlich krankenversicherte Patient/innen verpflichten sich, ihre Krankenversichertenkarte jeweils zur 1. Sitzung im Verlaufe eines Quartals zur Registrierung vorzulegen. Es gelten die auf der Seite „Ihr Weg zum Therapieplatz“  beschriebenen Regelungen.


Privat Krankenversicherte, einschließlich Beihilfe

Privat versicherte Patient/innen (bzw. Patient/innen, die mit ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eine Kostenerstattungsvereinbarung gemäß §13 Abs. 2 o. 3 SGB V geschlossen haben) verpflichten sich, sich vor Aufnahme der Therapie selbst über die Tarifbedingungen ihrer Versicherungsverträge genau zu informieren und für sich abzuklären, ob und in welchem Umfang die Therapiekosten erstat­tet werden.
Für privat versicherte Patient/innen (inkl. Beihilfe) erfolgt die Rechnung gemäß der Gebühren­ordnung der Psychologischen Psychotherapeuten in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte üb­licherweise mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz. Unabhängig von der Erstattung durch Dritte (z. B. private Krankenversicherung oder Beihilfe) sind die Kosten in vollem Umfang von Ihnen zu übernehmen.


Selbstzahler/innen

Bei ausschließlich selbstzahlenden Patient/innen, die keine Erstattungsleistung eines Versicherungs­trägers oder einer Krankenkasse in Anspruch nehmen, lege ich für mein Honorar den Einheitlichen Bewertungsmaßstab der gesetzlichen Krankenversicherer zugrunde.