Praxis Ute Romatzki

Diplom-Psychologin

Psychologische Psychotherapeutin

Verhaltenstherapie

Psychologische

Psychotherapeutin

Ihr Weg zum Therapieplatz

Wenn Sie eine Psychotherapie bei mir beginnen möchten, finden Sie auf der Seite „Kontakt & Anfahrt“ die Möglichkeiten, mit mir Kontakt aufzunehmen.


Ablauf einer Psychotherapie für gesetzlich bei einer Krankenkasse Versicherte

Seit dem 1.4.2017 gelten neue Regelungen zur Psychotherapie, die in den Psychotherapierichtlinien und den Psychotherapievereinbarungen niedergelegt und ausformuliert sind (z. B. beim Gemeinsamen Bundesausschuss oder bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (pdf). Nun gibt es neben der „normalen“ sog. Richtlinienpsychotherapie noch weitere psychotherapeu­tische Angebote.
Das erschwert leider die Orientierung bei der Beantragung. Sie werden von mir aber jeweils über alle notwendigen Schritte informiert, erhalten von mir die entsprechenden Formulare und Hilfe bei der Beantragung.


Ablaufschema:


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Psychotherapeutische Sprechstunde

Die psychotherapeutische Sprechstunde soll Patient/innen einen einfachen Zugang zur Psychotherapie ermöglichen. Jede/r Erwachsene hat alle 4 aufeinander folgenden Quartale Anspruch auf 6 Sprechstunden à 25 Min. (oder 3 Sprechstunden à 50 Min.); d. h. 6 (bzw. 3)x pro Jahr ab Behandlungsbeginn.
In der Sprechstunde hat der/die Therapeut/in die Aufgabe, Ihnen zu erklären, ob bei Ihnen der Ver­dacht einer krankheitswertigen psychischen Störung vorliegt und welche Behandlung er/sie emp­fiehlt. Über das Ergebnis der Sprechstunde erhalten Sie eine schriftliche Rückmeldung auf einem dafür vorgesehenen Formblatt. Außerdem erhalten Sie eine „allgemeine Patienteninformation“, auf der Informationen über die ambulante Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung ste­hen. In meiner Praxis biete ich 50 minütige Sprechstundentermine nach telefonischer Vereinbarung an.
Ab dem 1.4.2018 ist es für Sie verpflichtend, vor Beginn einer Psychotherapie bzw. vor Beginn probatorischer Sitzungen mindestens eine 50 minütige Sprech­stunde wahrgenommen zu haben (bzw. zwei 25 minütige Sprechstunden).


Akutbehandlung

Die Akutbehandlung soll der kurzfristigen Besserung des psychischen Befindens bei akuten Krisen und der Vorbereitung auf eine anschließende PT oder andere ambulante, teilstationäre (= Tages­klinik) oder stationäre Behandlung dienen. Jede/r Erwachsene hat je Krankheitsfall Anspruch auf 24 Sitzungen à 25 Min. oder 12 Sitzungen à 50 Min. In meiner Praxis biete ich grundsätzlich nur 50-minütige Sitzungen an. Dies gilt auch für alle weiteren psychotherapeutischen Angebote. Deswegen werde ich im Folgenden die Mengenangaben nur noch für 50-minütige Sitzungen angeben.
Die Akutbehandlung muss von der Krankenkasse nicht genehmigt werden, sondern der Krankenkasse nur angezeigt werden. Die Sitzungen der Akutbehandlung werden auf ein evtl. weiter beantragtes Therapiekontingent angerechnet.


Probatorik

Vor einer Kurz- oder Langzeittherapie finden mindestens 2 probatorische Sitzungen statt. Möglich sind bis zu 4 probatorische Sitzungen. In diesen Therapiestunden wird nach der Klärung der Diagnose überprüft, ob eine Psychotherapie notwendig und angemessen ist, sowie - soweit zu diesem Zeitpunkt absehbar - der Be­handlungsumfang und die Frequenz der einzelnen Sitzungen fest­gelegt. Wir entscheiden gemeinsam in dieser probatorischen Phase - spätestens an ihrem Ende -, ob Sie die Psychotherapie regulär bei mir aufnehmen und ob ggf. eine Kostenübernahme bei Ihrem Kostenträger beantragt werden soll. Ein Antrag kann in der praktischen Durchführung nach der 2. Sitzung gestellt werden.


Kurzzeittherapie (KZT)

Die KZT teilt sich in 2 Kontingente mit je 12 Sitzungen. Aus der KZT1 kann nach der 7. Sitzung eine KZT2 beantragt werden. Ein Antrag gilt 3 Wochen nach Eingang bei der Krankenkasse als ge­nehmigt. Im Regelfall erhalten Sie jedoch eine Mitteilung von Ihrer Krankenkasse. Da ich keine Benachrichtigung von der Krankenkasse erhalte, ist es Ihre Verpflichtung, mir die Genehmigung oder Ablehnung mitzuteilen.


Langzeittherapie (LZT)

Die Therapiesitzungen dauern sowohl bei KZT als auch bei LZT in der Regel 50 Min., können aber aus inhaltlichen Erfordernissen oder bei be­stimmten therapeutischen Interventionen verlängert werden (z. B. für Expositionen).
Nach der Erstbeantragung ist die Beantragung eventuell notwendiger Therapieverlängerungen mög­lich. In der Verhaltenstherapie beträgt der Umfang einer sog. Langzeit-Psychotherapie nun 60 Sitzungen. Eine Verlängerung ist nur bis zur Höchstzahl von 80 Sitzungen möglich. Nach 80 Sitzungen muss eine Wartezeit von 2 Jahren eingehalten werden. Während dieser kann eine neue Therapie nur mit Gutachter/innenverfahren beantragt werden.
Im Einzelfall kann es angezeigt und hilfreich sein, wenn Bezugspersonen zeitweise in die Therapie­sitzungen mit einbezogen werden. In einem solchen Falle werde ich Sie ansprechen bzw. sprechen bitte Sie mich auch an, wenn Sie diesen Wunsch haben.
Alle von Ihnen mitgebrachten oder von Ihnen ausgefüllten Unterlagen gehen in die Patientenakte ein, die ich - wie vorgeschrieben - 10 Jahre nach Therapieabschluss aufbewahre.


Rezidivprophylaxe

Stunden des bewilligten Langzeittherapiekontingents können innerhalb 2 Jahren nach Therapie­ende zur Rezidivprophylaxe genutzt werden. Die Rezidivprophylaxe kann nicht gesondert beantragt werden. Voraussetzung für die Rezidivprophylaxe ist, dass der/die Therapeut/in sie nicht im Vorfeld ausgeschlossen hat und der Krankenkasse das Therapieende auf einem Formblatt mitteilt. Ab 40 Sitzungen können 8, ab 60 Sitzungen 16 Sitzungen (von den 60 Sitzungen!) für die Rezidivprophylaxe „reserviert“ werden. Die o. g. Wartezeit von 2 Jahren ist durch die Sitzungen der Rezidivprophylaxe nicht berührt und gilt dementsprechend ab der letzten „regulären“ Therapie­sitzung.


Beantragung von Psychotherapie und vorherige somatische Abklärung

Die Durchführung und ggf. Verlängerung einer ambulanten Psychotherapie (in der Krankenbehandlung) ist an­trags- und genehmigungspflichtig. Antragsteller/in sind in jedem Falle Sie.
Zur Beantragung ist es notwendig, dass Sie auf dem dafür vorgeschriebenen Formular (das sie von mir erhalten) den Konsiliar­bericht eines/r berech­tigten Arztes/Ärztin einholen und mir diesen möglichst zeitnah übergeben. Ihre persönlichen Daten und medizinischen Befunde werden bei der Antragstellung gegenüber der ge­setzlichen Krankenkasse und dem/der Gutachter/in anonymisiert.


Private Krankenversicherung und Selbstzahlung

Im Falle privater Krankenversicherung sind die allgemeinen Versicherungs- und die jeweiligen Tarif­bedingungen und in der Beihilfe die Beihilfevorschriften maßgeblich. Privatversicherte machen sich hier bitte selbst kundig! Zur Beantragung ist es notwendig, dass Sie den Konsiliarbericht eines/r be­rech­tigten Arztes/Ärztin einholen und mir diesen möglichst zeitnah übergeben. Bei Privatversicher­ten reicht vielfach eine formlose ärztliche Bescheinigung. Das dafür vorgeschriebenen Formular der Beihilfe finden Sie im Internet und drucken es sich bitte aus. Auch bei selbstzahlenden Patient/innen, bei denen kein Antrags­verfahren erforderlich ist, muss vor Beginn der regulären Psychotherapie eine somatische Abklärung durch eine/n dazu be­rechtigte/n Arzt/Ärztin erfolgen.
Die Durchführung und ggf. Verlängerung einer ambulanten Psychotherapie (in der Krankenbehandlung) ist antrags- und genehmigungspflichtig. Antragsteller/in sind in jedem Falle Sie.